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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §14 Abs3;Rechtssatz
Für den Ausschluß der Straffreiheit nach § 29 Abs 3 lit a FinStrG kommt es nur darauf an, daß überhaupt eine Verfolgungshandlung gegen eine der in dieser Gesetzesstelle genannten Personen gesetzt wurde (Hinweis E 20.9.1984, 82/16/0154). Die Verfolgungshandlung braucht sich hingegen nicht gegen den Selbstanzeiger zu richten und muß diesem auch nicht bekannt geworden sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993150155.X03Im RIS seit
20.11.2000