RS Vwgh 1994/2/23 93/09/0462

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
ZustG §17 Abs3;
ZustG §21 Abs2;
ZustG §22;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/02/0117 B 18. Oktober 1989 RS 2

Stammrechtssatz

Die Behauptung des Empfängers, eine Hinterlegungsanzeige sei "zu

keinem Zeitpunkt ... vorgefunden worden, enthält implizit die

Bestreitung der Richtigkeit der Angabe im Rückschein, die Verständigung von der Hinterlegung sei in das Hausbrieffach eingelegt worden. Bei dem Postrückschein im Sinne des § 22 ZustellG handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die nach § 47 AVG iVm § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat. Diese Vermutung ist zwar widerlegbar, wobei die gegenteilige Behauptung entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen. Die Aussage des Empfängers, eine Hinterlegungsanzeige nach seiner Rückkehr nicht vorgefunden zu haben, ist nicht ausreichend, die Angabe des Postzustellers im Rückschein, es sei eine solche Anzeige im Hausbrieffach des Empfängers eingelegt worden, zu entkräften, wurde doch durch die Zeugenaussage des Postzustellers die Richtigkeit dieser Angabe bestätigt.

Schlagworte

Beweismittel UrkundenBeweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von AmtspersonenBeweismittel Beschuldigtenverantwortung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090462.X04

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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