RS Vwgh 1994/2/23 93/09/0191

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Veröffentlicht am 23.02.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §31 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/03/04 90/19/0223 1

Stammrechtssatz

Die Zeit, die nicht in die Strafbarkeitsverjährungsfrist einzurechnen ist, beginnt mit dem Tag des Einlangens der Beschwerde beim Gerichtshof und endet mit der Zustellung der Entscheidung an die belangte Behörde (Hinweis E VS 5.11.1987, 86/02/0171, VwSlg 12570 A/1987).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090191.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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