Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28a idF 1990/450;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/05/19 92/09/0031 10Stammrechtssatz
Aus dem Gesetz ergibt sich, daß nach § 64 Abs 1 VStG nur dem Bestraften und nicht einem davon verschiedenen Berufungswerber ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt werden darf (Hinweis E 20.9.1985, 84/11/0059). § 65 VStG kann sich daher nur auf den Bestraften beziehen, der als Berufungswerber eingeschritten ist. Schon aus dem Zusammenhang dieser beiden Bestimmungen ergibt sich eindeutig, daß die Kosten des Berufungsverfahrens dem Bestraften - unter der Voraussetzung, daß das Straferkenntnis bestätigt wird - nur dann aufzuerlegen sind, wenn er auch der Berufungswerber ist (Hinweis Ringhofer,
Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, 02ter Band, Anm 6 zu § 64 VStG, S 532 und Anm 1 zu § 65, S 537, Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes, 05te Aufl, Randziffer 960/3 auf S 398).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993090173.X07Im RIS seit
20.11.2000