RS Vfgh 1988/6/13 V89/87, V90/87

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Veröffentlicht am 13.06.1988
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art118 Abs2
B-VG Art118 Abs3 Z9
B-VG Art118 Abs6 idF BGBl 490/1984
B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
HeizverbotsV Völs
Tir GemeindeO 1966 idF 50/1986 §28

Leitsatz

Individualantrag auf Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Völs betreffend das Verbot des Heizens und des Betriebes von Feuerstellen mit festen und flüssigen Stoffen für das Gebiet der "Völser Seesiedlung"; aktueller Eingriff in die Rechtssphäre beider Antragsteller durch Untersagung eines bestimmten zukünftigen Verhaltens; dem Erstantragsteller ist es zumutbar, den Ausgang des gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens abzuwarten; Mangel der Antragslegitimation; der Antrag der Zweitantragstellerin ist zulässig HeizverbotsV fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde; wesensgemäß enger Zusammenhang zu den Tatbeständen des Art118 Abs3 Z9 B-VG: konkrete Gefahr der Luftverunreinigung eines bestimmten Gebietes einer Gemeinde, resultierend aus besonderer Siedlungsstruktur und klimatischer Situation; Art118 Abs6 B-VG; Beschränkung des Hausbrandes zulässiger Gegenstand ortspolizeilicher Verordnung; HeizverbotsV ist geeignetes und adäquates Mittel, einem unmittelbar erwarteten Mißstand zu begegnen; kein Verstoß gegen bestehende Gesetze - diese reichen nicht aus, der aktuellen und konkreten Gefährdungssituation abzuhelfen

Rechtssatz

Die Antragslegitimation nach Art139 Abs1 B-VG setzt voraus, daß durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden. Der durch Art139 Abs1 B-VG dem einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf ist dazu bestimmt, Rechtsschutz gegen rechtswidrige Verordnungen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg. 10511/1985).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 8396/1978, 8464/1978) ist es zwar den Antragstellern unzumutbar, durch Zuwiderhandlung gegen die Verordnung ein Verwaltungsstrafverfahren zu provozieren, um solcherart Gelegenheit zu bekommen, ein amtswegiges Verordnungsprüfungsverfahren auszulösen.

Ist ein Strafverfahren aber ohnehin bereits anhängig, so ist es dem Beschuldigten durchaus zumutbar, den Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten, den administrativen Instanzenzug auszuschöpfen und sodann beim Verfassungsgerichtshof Beschwerde nach Art144 B-VG zu erheben und darin seine Bedenken gegen die Verordnung vorzubringen (VfGH 05.10.87, V18/87).

Aktueller Eingriff in Rechtssphäre beider Antragsteller (Untersagung eines bestimmten zukünftigen Verhaltens).

Anhängiges Strafverfahren gegen Antragsteller zu V89/87;

Zumutbarkeit gegeben, den Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten;

Legitimationsmangel; Zurückweisung des Antrages.

Zulässigkeit des Antrages hinsichtlich des Antragstellers zu V90/87; Legitimation gegeben; durch Zuwiderhandeln gegen die Verordnung ein Verwaltungsstrafverfahren zu provozieren, nicht zumutbar.

Der Antrag auf Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Völs vom 18.11.86, Z003-3/1986, betreffend das Verbot des Heizens und des Betriebes von Feuerstellen mit festen und flüssigen Stoffen für das Gebiet der Völser See-Siedlung wird abgewiesen.

Der Verfassungsgerichtshof hat der Bestimmung des Art118 Abs6 B-VG und den gleichlautenden Bestimmungen des Gemeinderechts der Länder entnommen,

"daß die Gemeinde - ohne durch die (generelle) Bestimmung des Art118 Abs2 B-VG beschränkt zu sein - das Recht hat, ortspolizeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung unter folgenden drei Voraussetzungen zu erlassen:

Zum einen muß die ortspolizeiliche Verordnung in einer Angelegenheit erlassen werden, deren Besorgung im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde nach Art118 Abs2 und 3 B-VG gewährleistet ist,

zum zweiten muß die Verordnung den Zweck verfolgen, das örtliche Gemeinschaftsleben störende Mißstände abzuwehren oder zu beseitigen und

zum dritten darf die Verordnung nicht gegen bestehende Gesetze oder Verordnungen des Bundes und des Landes verstoßen" (so VfSlg. 7960/1976, 9762/1983, 10614/1985).

Keine Bedenken gegen die HeizverbotsV Völs.

Die HeizverbotsV Völs fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gemäß Art118 Abs2 B-VG.

Wie der Inhalt der HeizverbotsV zeigt, ist das von der Gemeinde verbotene Verhalten - das Heizen und der Betrieb von Feuerstellen mit festen und flüssigen Brennstoffen - auf ein bestimmtes, geographisch genau bezeichnetes Gebiet der Gemeinde, - die Völser See-Siedlung -, beschränkt. Aus Gründen, die in der spezifischen klimatischen Situation dieses Gebietes und seiner Besiedelungsstruktur gelegen sind, erachtete es die Gemeinde als notwendig, die von ihr insbesondere im Rahmen der örtlichen Baupolizei, der örtlichen Feuerpolizei und der örtlichen Raumplanung gemäß Art118 Abs3 Z9 B-VG zu erfüllenden Selbstverwaltungsaufgaben im Wege eines örtlich begrenzten Verbots des Heizens und des Betriebs von Feuerstellen mit festen und flüssigen Brennstoffen wahrzunehmen. Selbst wenn das Heizverbot nicht unmittelbar den - nur beispielhaft - angeführten Tatbeständen des eigenen Wirkungsbereiches gemäß Art118 Abs3 Z9 B-VG unterstellt werden könnte, steht es doch zu diesen Angelegenheiten in einem derart "wesensgemäß engen Zusammenhang" (vgl. VfSlg. 5823/1968), daß die Anwendung der Generalklausel über den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde in Art118 Abs2 B-VG auf das Heizverbot gerechtfertigt und geboten erscheint. Denn das "ausschließliche oder überwiegende Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft" gemäß Art118 Abs2 B-VG ist insbesondere für jene Verwaltungsmaßnahmen anzunehmen, die eine besondere Nahebeziehung zum örtlichen Raum besitzen, wie sich der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes entnehmen läßt (vgl. etwa VfSlg. 6060/1969); daß die Bekämpfung der aus dem Hausbrand resultierenden Gefahren ferner eine Aufgabe ist, die "geeignet" ist, "durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden" beweist nicht zuletzt die kraft Art118 Abs3 Z9 B-VG unwiderlegliche Vermutung der Zugehörigkeit der "örtlichen Feuerpolizei" zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Gerade weil eine konkrete Gefahr der Luftverunreinigung innerhalb eines bestimmten Gebietes einer Gemeinde, das aus dessen besonderer Siedlungsstruktur und klimatischen Beschaffenheit resultiert, am besten im Rahmen der örtlichen Gemeinschaft wahrgenommen und bekämpft werden kann, handelt es sich bei dem Heizverbot um eine den Angelegenheiten des Art118 Abs3 Z9 B-VG verwandte, dem eigenen Wirkungsbereich gemäß Art118 Abs2 B-VG zu unterstellende Aufgabe des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

Ein Heizen mit festen und flüssigen Brennstoffen in der Völser See-Siedlung ließe angesichts der dort vorhandenen, besonderen klimatischen, räumlichen und baulichen Situation einen Mißstand unmittelbar erwarten. Das von der Gemeinde durch Verordnung ausgesprochene Verbot des Heizens mit festen und flüssigen Brennstoffen in der Völser See-Siedlung ist ein geeignetes und adäquates (VfSlg. 9762/1983) Mittel, einem derartigen Mißstand zu begegnen.

Eine ortspolizeiliche Verordnung verstößt dann nicht gegen bestehende Gesetze iSd Art118 Abs6 B-VG, wenn zwar für bestimmte Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Gesetze erlassen wurden, diese gesetzlichen Regelungen aber nicht ausreichen, dem mit der ortspolizeilichen Verordnung bekämpften Mißstand, bzw. der "aktuellen und konkreten Gefährdungssituation" abzuhelfen (VfSlg. 7887/1976, 8601/1979).

Die genannten Gesetze (LuftreinhalteG, LGBl. 68/1973, ÖlfeuerungsG, LGBl. 5/1978, Tir. BauO 1978 idF LGBl. 19/1984) berücksichtigen in keiner Weise die aus den Siedlungs- und Klimaverhältnissen eines bestimmten Gebietes resultierende aktuelle und konkrete Gefährdungssituation. Sie reichen sohin iSd Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 8601/1979 zu deren Bekämpfung nicht aus, weil es sich bei der Gefährdungssituation um einen "durch die gesetzlichen Regelungen nicht bedachten Fall" handelt.

Da den genannten Gesetzen keinesfalls der Sinn beizulegen ist, die geschilderte aktuelle und konkrete Gefährdungssituation im Bereich der Völser See-Siedlung im Falle einer unbeschränkten Zulassung fester und flüssiger Heizstoffe zu Zwecken des Hausbrandes schlechthin zuzulassen, ist diesbezüglich - anders als etwa für das Betriebsanlagenrecht nach der Gewerbeordnung 1973 - ein regelungsfreier Raum anzunehmen. Die HeizverbotsV der Gemeinde Völs, die als ortspolizeiliche Verordnung dem geschilderten, unmittelbar zu erwartenden Mißstand, nämlich der bei Verwendung fester oder flüssiger Brennstoffe in der Völser See-Siedlung zu erwartenden aktuellen und konkreten Gefährdungssituation abhelfen will, verstößt daher nicht gegen vorhandene gesetzliche Regelungen.

Nicht zu prüfen brauchte der Verfassungsgerichtshof, ob die HeizverbotsV gegen den am 21.10.87 gefaßten Beschlüsse des Nationalrates über das SmogalarmG (StProt, 17. GP, 3572) verstößt, weil dieser Gesetzesbeschluß mangels Kundmachung noch nicht in Kraft steht.

Entscheidungstexte

  • V 89,90/87
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 13.06.1988 V 89,90/87

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Gemeinderecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:V89.1987

Dokumentnummer

JFR_10119387_87V00089_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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