RS Vwgh 1994/2/23 90/13/0042

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Veröffentlicht am 23.02.1994
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §23 Z2;
EStG 1972 §27 Abs1 Z1;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1994/10, S 817 - 819;

Rechtssatz

Eine mittelbare Beteiligung über eine zwischengeschaltete GmbH vermittelt keine Mitunternehmereigenschaft iSd § 23 Z 2 EStG 1972. Einem über eine GmbH mittelbar an einer KG Beteiligten fließen in dieser Eigenschaft keine Einkünfte gemäß § 23 Z 2 EStG 1972 zu, sondern im Regelfall solche aus Kapitalvermögen iSd § 27 Abs 1 Z 1 legcit. Die mittelbare Beteiligung hat daher auch nicht zur Folge, daß die Gesellschafter bei Beendigung des Gesellschafterverhältnisses an den stillen Reserven und dem Firmenwert der GmbH § Co KG teilhaben. Im Falle ihres Ausscheidens als (stille) Gesellschafter der GmbH & Co KG oder als Gesellschafter der GmbH kommt es zu keiner Aufdeckung der stillen Reserven. Dies ist auf die eigene Steuerrechtssubjektivität der GmbH zurückzuführen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990130042.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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