RS Vwgh 1994/2/23 93/01/0456

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte

Norm

B-VG Art129a Abs1 Z2;
MRK Art3;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/01/16 90/01/0234 1 (bloß verbale Attacken bzw die beleidigende Ausdrucksweise eines amtshandelnden Organs sind nicht als Ausübung unmittelbarer Befehlsgewalt und Zwangsgewalt anfechtbar und sind daher auch nicht geeignet, eine Verletzung des Art 3 MRK hervorzurufen).

Stammrechtssatz

Das Vorliegen einer sogenannten faktischen Amtshandlung setzt die Anwendung von Zwang voraus. Bloße Aufforderungen bzw Wünsche, die von Organwaltern ausgesprochen werden, stellen keine Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt dar (Hinweis B 19.3.1990, 89/12/0036, VfGH 5.6.1964, B 309/63, VfSlg 4696/1964).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993010456.X02

Im RIS seit

12.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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