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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art129a Abs1 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/01/16 90/01/0234 1 (bloß verbale Attacken bzw die beleidigende Ausdrucksweise eines amtshandelnden Organs sind nicht als Ausübung unmittelbarer Befehlsgewalt und Zwangsgewalt anfechtbar und sind daher auch nicht geeignet, eine Verletzung des Art 3 MRK hervorzurufen).Stammrechtssatz
Das Vorliegen einer sogenannten faktischen Amtshandlung setzt die Anwendung von Zwang voraus. Bloße Aufforderungen bzw Wünsche, die von Organwaltern ausgesprochen werden, stellen keine Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt dar (Hinweis B 19.3.1990, 89/12/0036, VfGH 5.6.1964, B 309/63, VfSlg 4696/1964).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993010456.X02Im RIS seit
12.02.2002