RS Vwgh 1994/2/23 93/09/0465

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.1994
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §20;
B-VG Art140 Abs1;
MRK Art6 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/11/18 93/09/0356 1

Stammrechtssatz

Die Ausführungen in der Beschwerde zum angeblich verfassungswidrigen Instanzenzug (im § 20 AuslBG) geben nicht Anlaß zur Anrufung des VfGH, weil dieser bereits in seinem Erkenntnis vom 2.7.1993, G 226/92-7, die Auffassung verworfen hat, daß mit verwaltungsrechtlichen Eingriffen in das Recht, Ausländer zu beschäftigen, "civil rights" verletzt würden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090465.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten