RS Vwgh 1994/2/23 94/13/0003

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Veröffentlicht am 23.02.1994
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

ABGB §1090;
UStG 1972 §10 Abs2 Z5;

Rechtssatz

Der Frage, ob eine mit Bezahlung eines Entgeltes eröffnete Betätigungsmöglichkeit auch tatsächlich ausgenützt wird, kommt für die Beurteilung der Frage, welchem Steuersatz das hiefür entrichtete Entgelt unterliegt, keine Relevanz zu. Daß die Nutzung der Eisfläche auch aus Geselligkeitsgründen erfolgt, vermag am grundsätzlichen Inhalt des Eislaufsportes nichts zu ändern, weil etwa auch Tanzveranstaltungen (Bälle) aus Geselligkeitsgründen besucht werden, ohne daß deshalb das (entgeltlich eingeräumte) Nutzungsrecht des Ballbesuchers am notwendigerweise auf einem Grundstück befindlichen Tanzlokal ein Mietrecht am Grundstück begründet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994130003.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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