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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1090;Rechtssatz
Der Frage, ob eine mit Bezahlung eines Entgeltes eröffnete Betätigungsmöglichkeit auch tatsächlich ausgenützt wird, kommt für die Beurteilung der Frage, welchem Steuersatz das hiefür entrichtete Entgelt unterliegt, keine Relevanz zu. Daß die Nutzung der Eisfläche auch aus Geselligkeitsgründen erfolgt, vermag am grundsätzlichen Inhalt des Eislaufsportes nichts zu ändern, weil etwa auch Tanzveranstaltungen (Bälle) aus Geselligkeitsgründen besucht werden, ohne daß deshalb das (entgeltlich eingeräumte) Nutzungsrecht des Ballbesuchers am notwendigerweise auf einem Grundstück befindlichen Tanzlokal ein Mietrecht am Grundstück begründet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994130003.X03Im RIS seit
20.11.2000