RS Vwgh 1994/2/23 93/09/0383

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Veröffentlicht am 23.02.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs2;
VStG §24;

Rechtssatz

Im Mehrparteienverfahren besteht keine ausdrückliche oder ableitbare Verpflichtung der Behörde, vor Erlassung ihres Bescheides eine Anhörung darüber durchzuführen, welche Verfahrenspartei bei einem bestimmten Verfahrensergebnis eine Berufung erheben werde. Vielmehr muß jede Verfahrenspartei im Mehrparteienverfahren von vornherein mit der Möglichkeit rechnen, daß eine andere Partei des Verfahrens Berufung erheben wird; dies unabhängig davon, ob diese andere Partei im Verwaltungsverfahren vor Erlassung des Bescheides besonders hervorgetreten ist oder nicht. Abgesehen davon hat der Unabhängige Verwaltungssenat nach dem VStG (vgl § 24 zweiter Satz VStG, der die Anwendbarkeit des § 66 Abs 2 AVG im Verwaltungsstrafverfahren ausdrücklich ausschließt) nicht die rechtliche Möglichkeit nach § 66 Abs 2 AVG vorzugehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090383.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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