RS Vfgh 1988/6/13 B153/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.06.1988
beobachten
merken

Index

44 Zivildienst
44/01 Zivildienst

Norm

ZDG §2 Abs1 / Verletzung keine

Leitsatz

Keine Glaubhaftmachung der Gewissensgründe; keine Verletzung im durch §2 Abs1 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung, insbesondere nicht durch Verfahrensfehler gravierender Natur

Rechtssatz

Das durchgeführte Beweisverfahren (wozu insbesondere auch die Befragung des Beschwerdeführers als Partei zählt) führte zur Feststellung, daß die Gewissensgründe nicht glaubhaft gemacht wurden.

Ein in die Verfassungssphäre reichender Verfahrensfehler ist der Behörde auch nicht deshalb anzulasten, weil sie die drei vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen nicht einvernahm. Diese Zeugen wurden vom Beschwerdeführer zum Nachweis geführt, daß er mehrfach auf altruistische Art aktiv tätig gewesen sei. Diese Aktivitäten wurden aber von der ZDOK ohnehin als erwiesen angenommen; es bedeutet daher keinesfalls einen schweren Verfahrensmangel, wenn die Einvernahme der Zeugen unterblieb (vgl. zB VfGH 27.11.87 B1063/87).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Zivildienst

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B153.1988

Dokumentnummer

JFR_10119387_88B00153_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten