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44 ZivildienstNorm
ZDG §2 Abs1 / Verletzung keineLeitsatz
Keine Glaubhaftmachung der Gewissensgründe; keine Verletzung im durch §2 Abs1 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung, insbesondere nicht durch Verfahrensfehler gravierender NaturRechtssatz
Das durchgeführte Beweisverfahren (wozu insbesondere auch die Befragung des Beschwerdeführers als Partei zählt) führte zur Feststellung, daß die Gewissensgründe nicht glaubhaft gemacht wurden.
Ein in die Verfassungssphäre reichender Verfahrensfehler ist der Behörde auch nicht deshalb anzulasten, weil sie die drei vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen nicht einvernahm. Diese Zeugen wurden vom Beschwerdeführer zum Nachweis geführt, daß er mehrfach auf altruistische Art aktiv tätig gewesen sei. Diese Aktivitäten wurden aber von der ZDOK ohnehin als erwiesen angenommen; es bedeutet daher keinesfalls einen schweren Verfahrensmangel, wenn die Einvernahme der Zeugen unterblieb (vgl. zB VfGH 27.11.87 B1063/87).
Schlagworte
ZivildienstEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:B153.1988Dokumentnummer
JFR_10119387_88B00153_01