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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1991 §14 Abs4;Rechtssatz
Liegen keine stichhaltigen Gründe vor, aus denen die Glaubwürdigkeit des Asylwerbers in Zweifel gezogen werden kann, ist die belangte Behörde verpflichtet sich mit seinem Vorbringen auseinanderzusetzen. Mit Ausführungen über die allgemeine Situation im Heimatland des Asylwerbers und der globalen Beurteilung seines Vorbringens als für die Darlegung von Fluchtgründen ungeeignet wird der Begründungspflicht nicht entsprochen.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992010888.X02Im RIS seit
20.11.2000