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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1991 §16 Abs1;Rechtssatz
Der Umstand, daß die belBeh sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob einer der Fälle des § 20 Abs 2 AsylG 1991 vorliegt, auf Grund dessen eine Ergänzung der Wiederholung des Ermittlungsverfahrens anzuordnen ist, ist nicht wesentlich, wenn in der Beschwerde nicht dargetan wird, daß insbesondere das Ermittlungsverfahren erster Instanz offenkundig mangelhaft gewesen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993011464.X01Im RIS seit
20.11.2000