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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §4 Abs6 Z2 litc idF 1991/684 ;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/11/18 93/09/0362 1Stammrechtssatz
Die Auffassung der Behörde, ein durch "fristlose Kündigung" eines Ausländers frei gewordener Arbeitsplatz könne nicht die Anwendbarkeit des § 4 Abs 6 Z 2 lit c AuslBG begründen, findet im Gesetzeswortlaut keine Deckung und wäre auch mit dem Recht des Dienstgebers, sich von einem ungeeigneten, unwilligen oder sonst Kündigungsgründe und Entlassungsgründe setzenden Arbeitnehmer zu trennen, schwer vereinbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993090120.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
26.01.2011