RS Vfgh 1988/6/13 B121/87

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Veröffentlicht am 13.06.1988
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
Oö GVG 1975 §4 Abs1

Leitsatz

Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung für einen mit einem Übergabsvertrag in Zusammenhang stehenden Schenkungsvertrag - außer Acht lassen des konkreten Sachverhaltes; in Verfassungssphäre reichende Mangelhaftigkeit des Verfahrens; Willkür

Rechtssatz

Ermittlungen darüber, ob die beiden Waldgrundstücke Gegenstand des Übergabsvertrages waren, hat die belangte Behörde nicht angestellt. Ihre Annahme, die Geschenkgeber seien nicht mehr Eigentümer der den Gegenstand des Schenkungsvertrages bildenden Waldgrundstücke gewesen, steht im Widerspruch zu der Tatsache, daß laut dem im Akt befindlichen Grundbuchsauszug des Bezirksgerichtes Lambach vom 06.05.87 in einer neu eröffneten Grundbuchseinlage das Eigentum der Geschenkgeber an den gegenständlichen Waldgrundstücken bereits im Zeitpunkt der Entscheidung der Erstbehörde verbüchert war.

Da nach der grundbücherlichen Durchführung des Übergabsvertrages nur mehr die beiden von den Übergebern zurückbehaltenen Waldgrundstücke in deren Eigentum standen, waren sie nicht mehr Teil eines land wirtschaftlichen Betriebes. Der Grund, der für die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines zwischen den Vertragspartnern abgeschlossenen gleichartigen Schenkungsvertrages im Jahre 1976 in erster Linie maßgebend war - wesentliche Schmälerung des landwirtschaftlichen Betriebes - lag daher nicht mehr vor.

Die belangte Behörde selbst hat kein Ermittlungsverfahren durchgeführt. Sie hat, wie dargestellt, ihrer Entscheidung in den dafür bedeutsamen Punkten aber auch nicht die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz zugrundegelegt. Die tatsächlichen Annahmen, von denen die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung ausging, sind mithin nicht das Ergebnis eines Ermittlungsverfahrens. Sie stehen in entscheidungswichtigen Punkten mit den Feststellungen der Erstbehörde und dem sonstigen Inhalt der Akten in Widerspruch und lassen den konkreten Sachverhalt außer Acht. Darin liegt eine in die Verfassungssphäre reichende Mangelhaftigkeit des Verfahrens, die das Verhalten der Behörde als willkürlich und damit als im Widerspruch zum Gleichheitsgebot stehend erscheinen läßt.

Verfahrensmangel bei Verweigerung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung gemäß §4 Abs1 Oö. GVG 1975; akten- und sachverhaltswidriges Abgehen von den Feststellungen der Erstbehörde ohne neuerliches Ermittlungsverfahren.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Grundstück land- oder forstwirtschaftliches, Verwaltungsverfahren, Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B121.1987

Dokumentnummer

JFR_10119387_87B00121_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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