RS Vwgh 1994/2/23 90/13/0060

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Veröffentlicht am 23.02.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs1;
BAO §93 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Ein fehlender Bescheidspruch ist nicht einer sachgerechten Auslegung zugänglich. "Vergißt" die Abgabenbehörde einen Bescheid zu erlassen, gilt er selbst dann nicht als ergangen, wenn der Abgabepflichtige diesen Irrtum erkennt und den behördlichen Willen richtig aus den Gesamtumständen erschließt. Ein tatsächlich nicht erlassener Bescheid kann nicht deswegen als erlassen fingiert werden, weil die Person, an die er zu erlassen gewesen wäre, in ihrer Argumentation zu Unrecht davon ausgeht, der Bescheid sei erlassen worden.

Schlagworte

Einhaltung der Formvorschriften

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990130060.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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