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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §58 Abs1;Rechtssatz
Ein fehlender Bescheidspruch ist nicht einer sachgerechten Auslegung zugänglich. "Vergißt" die Abgabenbehörde einen Bescheid zu erlassen, gilt er selbst dann nicht als ergangen, wenn der Abgabepflichtige diesen Irrtum erkennt und den behördlichen Willen richtig aus den Gesamtumständen erschließt. Ein tatsächlich nicht erlassener Bescheid kann nicht deswegen als erlassen fingiert werden, weil die Person, an die er zu erlassen gewesen wäre, in ihrer Argumentation zu Unrecht davon ausgeht, der Bescheid sei erlassen worden.
Schlagworte
Einhaltung der FormvorschriftenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1990130060.X02Im RIS seit
11.07.2001