RS Vwgh 1994/2/23 93/15/0163

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Veröffentlicht am 23.02.1994
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Index

21/01 Handelsrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §23 Z2;
EStG 1988 §27 Abs1 Z2;
HGB §178;

Rechtssatz

Nach stRsp des VwGH sind die sogenannten atypischen (unechten) stillen Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen (Hinweis E 9.2.1982, 81/14/0060). Ob eine unechte stille Gesellschaft vorliegt, ist im Einzelfall nach dem Gesamtbild der Verhältnisse, insbesondere aus den vertraglichen Vereinbarungen für den Fall der Beendigung des Gesellschaftsvertrages zu beurteilen (Hinweis E 22.10.1986, 86/13/0092).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993150163.X02

Im RIS seit

07.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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