RS Vwgh 1994/2/23 93/09/0191

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Veröffentlicht am 23.02.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231 ;
VStG §19;

Rechtssatz

Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des (geschiedenen) Beschuldigten ist die Behörde von Vermögenslosigkeit, Pfändung des Einkommens auf das Existenzminimum und der Alimentationspflicht für zwei Kinder ausgegangen. Selbst unter Berücksichtigung des nicht unbeträchtlichen Unrechtsgehaltes

und Schuldgehaltes der Verwaltungsübertretungen (unerlaubte Beschäftigung von sechs Ausländern an mehreren Tagen) sowie der von der Behörde angestellten spezialpräventiven Überlegungen hätte im Hinblick auf die geschilderten persönlichen Verhältnisse und bei Wegfall des von der Behörde angenommenen Erschwerungsgrundes (keine einschlägigen verwaltungsrechtlichen Vorstrafen) die Strafe (S 50.000,-- pro unberechtigt beschäftigten Ausländer) nicht mit rund 40 vH der dafür im Gesetz vorgesehenen Höchststrafe (dritter Strafsatz des § 28 Abs 1 Z 1 AuslBG, S 10.000 - S 120.000,--) bemessen werden dürfen.

Schlagworte

Geldstrafe und ArreststrafeErschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090191.X14

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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