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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §2 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/02/21 90/09/0160 2Stammrechtssatz
Mangels jeglicher Einschränkung im AuslBG kommt als Arbeitgeber jedenfalls jeder in Betracht, demgegenüber sich ein Ausländer in persönlicher bzw wirtschaftlicher Abhängigkeit zur Arbeitsleistung verpflichtet hat. Der Umstand, daß die beschäftigende Person ihrerseits Arbeitnehmer ist, schließt nicht ihre Arbeitgebereigenschaft von vornherein und in jedem Fall aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993090191.X11Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
24.06.2013