RS Vfgh 1988/6/14 V82/87

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Veröffentlicht am 14.06.1988
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Index

L7 Wirtschaftsrecht
L7010 Betriebszeiten, Ladenschluß

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Sachentscheidung
B-VG Art139 Abs5
Wiener LadenschlußV 1965 §2

Leitsatz

Aufhebung

Rechtssatz

§2 der Wr. LadenschlußV wird als gesetzwidrig aufgehoben.

§2 der Wr. LadenschlußV findet ihre Grundlage in der mit

Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes G132/87 (und Folgezahlen) vom 01.12.1987 als verfassungswidrig erkannten Bestimmung des §3 Abs1 und 3 LSchG und kann sich materiell auf keine andere Bestimmung des LadenschlußG stützen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 5373/1966) ist eine Verordnung als ohne gesetzliche Deckung erlassen anzusehen, wenn ihre gesetzliche Grundlage in einem Verfahren nach Art140 B-VG aufgehoben worden ist.

Die Bestimmung einer Frist für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Verordnungsstelle war im Hinblick darauf erforderlich, daß der Verfassungsgerichtshof für das Außerkrafttreten der zugrundeliegenden Gesetzesbestimmung eine Frist bestimmt hat (vgl. VfSlg. 102/1922, 5310/1966).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Gewerberecht, Ladenschluß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:V82.1987

Dokumentnummer

JFR_10119386_87V00082_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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