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L7 WirtschaftsrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
AufhebungRechtssatz
§2 der Wr. LadenschlußV wird als gesetzwidrig aufgehoben.
§2 der Wr. LadenschlußV findet ihre Grundlage in der mit
Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes G132/87 (und Folgezahlen) vom 01.12.1987 als verfassungswidrig erkannten Bestimmung des §3 Abs1 und 3 LSchG und kann sich materiell auf keine andere Bestimmung des LadenschlußG stützen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 5373/1966) ist eine Verordnung als ohne gesetzliche Deckung erlassen anzusehen, wenn ihre gesetzliche Grundlage in einem Verfahren nach Art140 B-VG aufgehoben worden ist.
Die Bestimmung einer Frist für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Verordnungsstelle war im Hinblick darauf erforderlich, daß der Verfassungsgerichtshof für das Außerkrafttreten der zugrundeliegenden Gesetzesbestimmung eine Frist bestimmt hat (vgl. VfSlg. 102/1922, 5310/1966).
Schlagworte
Gewerberecht, LadenschlußEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:V82.1987Dokumentnummer
JFR_10119386_87V00082_2_01