RS Vwgh 1994/2/23 90/13/0060

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Veröffentlicht am 23.02.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
53 Wirtschaftsförderung

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
AVG §69 Abs3;
BAO §303 Abs4;
BAO §307 Abs1;
InvestPrämG §2 Abs3 Z1 lita;
VwRallg;

Rechtssatz

Ausführungen betreffend die irrige Annahme der Abgabenbehörde (Berufungsinstanz), ein neuer Sachbescheid sei im wiederaufgenommenen Verfahren ergangen, weil in der Begründung des Berufungsbescheides "darauf Bezug genommen" wurde. Der Berufungsbescheid kann jedoch nur dann eine rechtserhebliche Aussage betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens treffen, wenn ein entsprechender erstinstanzlicher Bescheid ergangen und mit Berufung bekämpft worden ist. Ist dies nicht der Fall, kommt eine Sanierung dieses Mangels im Berufungsbescheid nicht in Betracht. Einer Beschwerde kommt daher schon deshalb Berechtigung zu, weil der (zweite) Sachbescheid des Finanzamtes ohne Verfügung der Wiederaufnahme gemäß § 303 Abs 4 BAO einen unzulässigen Eingriff in die Rechtskraft des ursprünglichen Festsetzungsbescheides darstellt (Hinweis E 22.4.1971, 51/70). Folglich darf die Berufungsbehörde den (zweiten) Festsetzungsbescheid des Finanzamtes nicht bestätigen, auch wenn sie in der Sache zutreffend erkennt, daß eine Begünstigung gemäß § 2 Abs 3 Z 1 lit a InvestPrämG nicht in Betracht kommt.

Schlagworte

Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990130060.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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