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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Ausführungen betreffend die irrige Annahme der Abgabenbehörde (Berufungsinstanz), ein neuer Sachbescheid sei im wiederaufgenommenen Verfahren ergangen, weil in der Begründung des Berufungsbescheides "darauf Bezug genommen" wurde. Der Berufungsbescheid kann jedoch nur dann eine rechtserhebliche Aussage betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens treffen, wenn ein entsprechender erstinstanzlicher Bescheid ergangen und mit Berufung bekämpft worden ist. Ist dies nicht der Fall, kommt eine Sanierung dieses Mangels im Berufungsbescheid nicht in Betracht. Einer Beschwerde kommt daher schon deshalb Berechtigung zu, weil der (zweite) Sachbescheid des Finanzamtes ohne Verfügung der Wiederaufnahme gemäß § 303 Abs 4 BAO einen unzulässigen Eingriff in die Rechtskraft des ursprünglichen Festsetzungsbescheides darstellt (Hinweis E 22.4.1971, 51/70). Folglich darf die Berufungsbehörde den (zweiten) Festsetzungsbescheid des Finanzamtes nicht bestätigen, auch wenn sie in der Sache zutreffend erkennt, daß eine Begünstigung gemäß § 2 Abs 3 Z 1 lit a InvestPrämG nicht in Betracht kommt.
Schlagworte
Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1990130060.X03Im RIS seit
11.07.2001