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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
AÜG §22 Abs1 Z1 litc;Rechtssatz
Ist unbestrittenermaßen ein Fall der grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung vorgelegen, so konnte die Behörde unbedenklich davon ausgehen, daß das Unternehmen des Beschuldigten als Beschäftiger Einfluß auf die Arbeitseinteilung und Kontrolle über die bei ihm eingesetzten polnischen Arbeitskräfte hatte. Damit liegt aber jedenfalls ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis iSd § 2 Abs 2 lit b AuslBG vor (Hinweis E 10.12.1986, 84/09/0146).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993090173.X04Im RIS seit
20.11.2000