RS Vwgh 1994/2/23 93/09/0173

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.02.1994
beobachten
merken

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AÜG §22 Abs1 Z1 litc;
AuslBG §2 Abs2 lita idF 1988/231;
AuslBG §2 Abs2 litb idF 1988/231;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;

Rechtssatz

Ist unbestrittenermaßen ein Fall der grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung vorgelegen, so konnte die Behörde unbedenklich davon ausgehen, daß das Unternehmen des Beschuldigten als Beschäftiger Einfluß auf die Arbeitseinteilung und Kontrolle über die bei ihm eingesetzten polnischen Arbeitskräfte hatte. Damit liegt aber jedenfalls ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis iSd § 2 Abs 2 lit b AuslBG vor (Hinweis E 10.12.1986, 84/09/0146).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090173.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten