RS Vwgh 1994/2/23 93/09/0193

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Veröffentlicht am 23.02.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs2;
VwGG §59 Abs1;

Rechtssatz

Mangels eines Kostenantrages in der Beschwerdeergänzung (nach Abtretung der Beschwerde durch den VfGH gem Art 144 Abs 2 B-VG) - der Verweis auf die Ausführungen der VfGH-Beschwerde bezieht sich (im Beschwerdefall) auf die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt - ist ein Kostenersatz nicht zuzusprechen (Hinweis B 23.5.1990, 89/01/0403).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090193.X06

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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