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24/01 StrafgesetzbuchNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1990/450;Rechtssatz
Der Beschuldigte hat behauptet, der Einsatz des Ausländers als Beifahrer sei mit der nach dem AuslBG bewilligten Tätigkeit als Schlosser kombiniert gewesen und er habe auch in seiner tatsächlichen Verwendung (unter Hinzurechnung von Diäten und Zulagen, aber auch ohne Diäten) eine Bruttoentlohnung im selben Ausmaß bezogen wie das Stundenentgelt für die bewilligte Tätigkeit als Schlosser, sodaß keine Unterentlohnung gegeben gewesen sei. Damit wurden aber (im Beschwerdefall) ganz besondere Begleitumstände der Tat konkret behauptet: Liegen sie vor, bestünde auch für den verantwortlichen Beauftragten eines Unternehmens - unbeschadet der ihn treffenden Verpflichtung, sich über alle einschlägigen Rechtsvorschriften ausreichend Kenntnis zu verschaffen und dementsprechend zu handeln - eine derartige "Grauzone" zwischen der beantragten und nach dem AuslBG bewilligten und der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit des Ausländers vor, daß dies einen für die Strafbemessung relevanten Irrtum iSd § 34 Z 12 StGB begründet. § 34 Z 12 StGB ist keinesfalls - wie dies der zweite Halbsatz (arg: "insbesondere...") zeigt - auf Vorsatzdelikte eingeschränkt. Käme dem Beschuldigten aber der Milderungsgrund nach § 34 Z 12 StGB zugute, könnte die Dauer des strafbaren ihm zur Last gelegten Verhaltens (jedenfalls solange dieser Rechtsirrtum anhielt) kein Erschwerungsgrund sein.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände SchuldformEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993090383.X04Im RIS seit
20.11.2000