RS Vfgh 1988/6/14 B751/87

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Veröffentlicht am 14.06.1988
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

StGG Art5
MRK Art8
Tir GVG 1983 §4 Abs2
Tir GVG 1983 §4 Abs2 litb

Leitsatz

Versagung der Zustimmung zum Rechtserwerb - kein dauernder Wohnbedarf des Erstehers; keine denkunmögliche Anwendung

Rechtssatz

Die Beschwerdeausführungen lassen nicht erkennen, wieso durch den angefochtenen Bescheid (Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung gemäß §4 Abs2 litb Tir. GVG 1983) in das durch Art8 MRK verfassungsgesetzzlich gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen werde.

Keine Bedenken gegen §4 Abs2 im allgemeinen und gegen §4 Abs2 litb im besonderen.

Es ist den Beschwerdeführern beizupflichten, daß das Tatbestandserfordernis des §4 Abs2 litb Tir. GVG 1983, daß ein "Wohnobjekt nicht der Befriedigung eines dauernden Wohnbedarfes dienen soll", vom Wortlaut her nicht ausdrücklich auf die Wohnbedürfnisse eines Erstehers abgestellt ist. Der belangten Behörde ist jedoch zuzugestehen, daß - vor allem bei einer vom Grundtatbestand abgehobenen Betrachtung - die Auslegung der litb leg. cit. dahin, es müsse sich um einen dauernden Wohnbedarf des Erstehers handeln, nicht denkunmöglich ist. Da keine der beiden möglichen Auslegungen den in Rede stehenden Untersagungstatbestand mit Verfassungswidrigkeit belastet, ist es nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, einer der beiden Auslegungsvarianten den Vorzug zu geben.

Keine denkunmögliche Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung des Rechtserwerbs durch einen Ausländer aufgrund der Annahme mangelnden Wohnbedarfs des Erwerbers iSd §4 Abs2 litb Tir. GVG 1983.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ausländergrunderwerb

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B751.1987

Dokumentnummer

JFR_10119386_87B00751_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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