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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
StGG Art5Leitsatz
Versagung der Zustimmung zum Rechtserwerb - kein dauernder Wohnbedarf des Erstehers; keine denkunmögliche AnwendungRechtssatz
Die Beschwerdeausführungen lassen nicht erkennen, wieso durch den angefochtenen Bescheid (Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung gemäß §4 Abs2 litb Tir. GVG 1983) in das durch Art8 MRK verfassungsgesetzzlich gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen werde.
Keine Bedenken gegen §4 Abs2 im allgemeinen und gegen §4 Abs2 litb im besonderen.
Es ist den Beschwerdeführern beizupflichten, daß das Tatbestandserfordernis des §4 Abs2 litb Tir. GVG 1983, daß ein "Wohnobjekt nicht der Befriedigung eines dauernden Wohnbedarfes dienen soll", vom Wortlaut her nicht ausdrücklich auf die Wohnbedürfnisse eines Erstehers abgestellt ist. Der belangten Behörde ist jedoch zuzugestehen, daß - vor allem bei einer vom Grundtatbestand abgehobenen Betrachtung - die Auslegung der litb leg. cit. dahin, es müsse sich um einen dauernden Wohnbedarf des Erstehers handeln, nicht denkunmöglich ist. Da keine der beiden möglichen Auslegungen den in Rede stehenden Untersagungstatbestand mit Verfassungswidrigkeit belastet, ist es nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, einer der beiden Auslegungsvarianten den Vorzug zu geben.
Keine denkunmögliche Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung des Rechtserwerbs durch einen Ausländer aufgrund der Annahme mangelnden Wohnbedarfs des Erwerbers iSd §4 Abs2 litb Tir. GVG 1983.
Schlagworte
AusländergrunderwerbEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:B751.1987Dokumentnummer
JFR_10119386_87B00751_01