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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §6;Rechtssatz
Ein Abweichen vom klaren Wortlaut des Gesetzes ist nur dann zu verantworten, wenn eindeutig feststeht, daß der Gesetzgeber etwas anderes gewollt hat, als er zum Ausdruck gebracht hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993120203.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
31.10.2018