RS Vfgh 1988/6/14 G153/87

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Veröffentlicht am 14.06.1988
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Index

L7 Wirtschaftsrecht
L7010 Betriebszeiten, Ladenschluß

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag

Leitsatz

Individualantrag auf Aufhebung des §2 LadenschlußG; wirtschaftliche, nicht rechtliche Betroffenheit; keine unmittelbare Beeinträchtigung der Rechtsstellung des Normunterworfenen durch Verordnungsermächtigung - Legitimationsmangel

Rechtssatz

Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg. 8009/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, daß das Gesetz in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Fall seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art140 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. zB VfSlg. 8594/1979, 10353/1985).

Keine rechtliche sondern wirtschaftliche Betroffenheit

Im Antrag wird dargelegt, daß die für die erstantragstellende Trachten-Tostmann & Co KG wirksame zeitliche Beschränkung der Offenhaltezeiten die Zweitantragstellerin (Dr. Gesine Tostmann GesmbH) als die persönlich haftende Gesellschafterin der Erstantragstellerin treffe. Damit wird zwar eine wirtschaftliche, aber keine sich aus der angefochtenen Bestimmung ergebende rechtliche Betroffenheit dargelegt. Weiters wird im Antrag ausgeführt, daß die Zweitantragstellerin für allfällige Geldstrafen der Drittantragstellerin, Dr. Gesine Tostmann, die als handelsrechtliche und gewerberechtliche Geschäftsführerin den Behörden gegenüber ua. für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich sei, mit ihrem Vermögen hafte. Auch mit diesem Vorbringen wird eine unmittelbare, sich aus den bekämpften Rechtsvorschriften ergebende rechtliche Betroffenheit nicht dargelegt.

Keine unmittelbare Betroffenheit; der Landeshauptmann wird ermächtigt, im Verordnungsweg von der Grundregel abweichende Offenhaltungszeiten festzulegen.

Keine aktuelle Betroffenheit, durch einige der angefochtenen Bestimmungen, da sie das von den Antragstellern betriebene Handelsgewerbe nicht berühren.

Zurückweisung des Antrages auf Aufhebung des §2 LadenschlußG, BGBl. 156/1958.

Die Abs4 bis 6 des angefochtenen §2 LSchG enthalten bloß Ermächtigungen an den Landeshauptmann, im Verordnungsweg von der Regel des Abs1 abweichende Sperrzeiten festzulegen. Durch sie kann die Rechtsstellung eines Normunterworfenen unmittelbar überhaupt nicht beeinträchtigt werden (vgl. VfSlg. 8829/1980, 8978/1980).

Zurückweisung des Antrages auf Aufhebung des §2 LadenschlußG, BGBl. 156/1958 wegen Legitimationsmangels.

Entscheidungstexte

  • G 153/87
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 14.06.1988 G 153/87

Schlagworte

Rechte subjektive, VfGH / Individualantrag, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:G153.1987

Dokumentnummer

JFR_10119386_87G00153_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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