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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art119a Abs5;Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Parteien des Verfahrens vor der Aufsichtsbehörde berechtigt, den den letztinstanzlichen Bescheid aufhebenden Vorstellungsbescheid deswegen vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bekämpfen, weil die die Aufhebung tragenden Gründe ihrer Ansicht nach unzutreffend sind. Der Vorstellungswerber hat somit ein mit einer Beschwerde nach Art 131 B-VG durchsetzbares subjektives Recht auf Beachtung der bindenden Wirkung der Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde, die in einem aufhebenden Vorstellungsbescheid ausgedrückt ist und den aufhebenden Spruch trägt (Hinweis: E VS 22.10.1971, 1430/69, VwSlg 8091 A/1971).
Schlagworte
Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992170019.X02Im RIS seit
20.11.2000