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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §5;Rechtssatz
Erfolgt eine Regelung nach den Materialien zur "Klarstellung" der Rechtslage, so ist sie dennoch nicht schon vor ihrem Inkrafttreten anzuwenden, wenn dieses ausdrücklich für einen späteren Zeitpunkt (Legisvakanz) normiert ist (hier: § 16a Abs 3 NGZG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993120203.X08Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
31.10.2018