RS Vwgh 1994/2/25 91/17/0143

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Veröffentlicht am 25.02.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §52 Abs1;

Rechtssatz

Ist nur EIN Bescheid der belangten Behörde angefochten, gebühren die Kosten nur in Höhe des einfachen Pauschbetrages.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991170143.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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