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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §52 Abs1;Rechtssatz
Ist nur EIN Bescheid der belangten Behörde angefochten, gebühren die Kosten nur in Höhe des einfachen Pauschbetrages.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991170143.X04Im RIS seit
20.11.2000