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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §6;Rechtssatz
Das promulgierte Gesetz steht mit seinem Wortlaut, seiner Systematik und mit seinem Zusammenhang über der Meinung der Gesetzesredaktoren. Auf Erkenntnisquellen außerhalb des kundgemachten Gesetzes (Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage, Parlamentarische Protokolle etc) darf nur zurückgegriffen werden, wenn die Ausdrucksweise des Gesetzgebers Zweifel aufwirft; für sich allein können sie über den normativen Inhalt einer Rechtsvorschrift nichts aussagen (Hinweis: E 16.9.1960, 370/59, VwSlg 5362 A/1960).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993120203.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
31.10.2018