RS Vwgh 1994/2/25 93/12/0203

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.1994
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
63/02 Gehaltsgesetz
65 Pensionsrecht für Bundesbedienstete
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

ABGB §6;
GehG 1956 §30a Abs1 Z3;
NGZG 1971 §16a;
PensionsreformG 1993 Art4 Z4;

Rechtssatz

Für die Auffassung, daß § 16a NGZG nach seinem Inhalt überhaupt nur auf Beamte Anwendung finde, für die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand die Bestimmung des § 30a Abs 1 Z 3 GehG gelte, gibt es im Wortlaut der Bestimmung selbst oder an anderer Stelle im NGZG keinen Ansatzpunkt. Auch die "zur Klarstellung" (so die EBzRV 1014 BlgNR GP 18) erlassene Neuregelung des Art IV Z 4 PensionsreformG 1993 trifft keine derartige Aussage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993120203.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten