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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §6;Rechtssatz
Für die Auffassung, daß § 16a NGZG nach seinem Inhalt überhaupt nur auf Beamte Anwendung finde, für die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand die Bestimmung des § 30a Abs 1 Z 3 GehG gelte, gibt es im Wortlaut der Bestimmung selbst oder an anderer Stelle im NGZG keinen Ansatzpunkt. Auch die "zur Klarstellung" (so die EBzRV 1014 BlgNR GP 18) erlassene Neuregelung des Art IV Z 4 PensionsreformG 1993 trifft keine derartige Aussage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993120203.X06Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
31.10.2018