RS Vfgh 1988/6/16 B11/87

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Veröffentlicht am 16.06.1988
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

StGG Art5
MRK Art10
MedienG §47
StVO 1960 §82

Leitsatz

Verhängung einer Verwaltungsstrafe wegen des Verkaufs von Zeitungen auf der Fahrbahn ohne Bewilligung; §82 Abs1 unbedenklich im Hinblick auf Art10 Abs2 MRK; keine Verletzung des Rechtes auf Freiheit der Meinungsäußerung, keine Verletzung des Eigentumsrechtes

Rechtssatz

Verwaltungsstrafe wegen Übertretungen des §82 Abs1 iVm §99 Abs3 litd StVO 1960, weil der Beschwerdeführer in zwei Fällen Zeitungen auf der Fahrbahn verkauft hatte, ohne im Besitz einer entsprechenden behördlichen Bewilligung zu sein; keine Verletzung des Eigentumsrechts und der Meinungsäußerungsfreiheit.

Darstellung der Judikatur zu §82 StVO und §47 MedienG: VfSlg. 5616/1967; VwGH 21.05.70, Z 661,662,663/68; 11.06.70, Z 1122/69; VfGH 19.03.87, G147/86 ua.; 12.03.88, B970/87.

All diese Überlegungen führen zu dem Ergebnis, daß §82 StVO 1960 nicht verfassungswidrig ist und daß die belangte Behörde dieser Bestimmung auch nicht fälschlicherweise einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt hat.

Ebenso unzutreffend ist der Vorwurf des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe das Gesetz denkunmöglich angewendet, weil sie nicht berücksichtigt habe, daß §47 MedienG zu §82 StVO 1960 im Verhältnis der Spezialität stehe. Auch hier steht die Beschwerde - wenn behauptet wird, die Auslegung der belangten Behörde widerspreche den Denkgesetzen und "ganz offensichtlich auch dem Willen des Gesetzgebers" - mit der vorhandenen Literatur und mit den Gesetzesmaterialien in Widerspruch. Der Beschwerdeführer sei auf die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des MedienG (2 BlgNR XV. GP, S 47, wonach die Verbreitung der Medien einer Fülle von Rechtsnormen unterliegt, so auch der Bestimmung des §82 StVO 1960) hingewiesen, ebenso auf Hartmann-Rieder, Kommentar zum MedienG, Wien 1985, S 253 (wonach §47 MedienG nur einen subsidiären Freiheitsraum gewährt und durch diese Bestimmung Beschränkungen, die dem Schutz anderer Rechtsgüter, zB der Verkehrssicherheit dienen, nicht berührt werden) sowie auf Kunst-Böhm-Twaroch, Das neue Medienrecht, Wien 1982, S 181 (Anmerkung 4 zu §47).

Im übrigen ist darauf zu verweisen, daß bereits VfSlg. 5616/1967 zu einer hier durchaus vergleichbaren Rechtslage ergangen ist (siehe die Bestimmung des §9 des damals geltenden PresseG 1922).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Meinungsäußerungsfreiheit / Pressefreiheit / Straßenpolizei

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B11.1987

Dokumentnummer

JFR_10119384_87B00011_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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