RS Vwgh 1994/2/28 AW 94/04/0004

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Veröffentlicht am 28.02.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §83;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Auftrag gemäß § 83 GewO 1973 - Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten wurden dem ASt unter Anwendung der Bestimmung des § 83 GewO 1973, mit dem Ziel, das Ausmaß der Verunreinigungen des Bodens mit chlorierten Kohlenwasserstoffen im Bereich eines ehemaligen Putzereibetriebes festzustellen, eine Reihe von Untersuchungsmaßnahmen und Sanierungsmaßnahmen aufgetragen. Die Gefährlichkeit chlorierter Kohlenwasserstoffe insbesondere für die Genießbarkeit des Grundwassers kann als allgemein bekannt angesehen werden. Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher der Rechtsansicht der belangten Behörde, der Zuerkennung der beantragten aufschiebenden Wirkung der Beschwerde stünde im Hinblick auf die mit einem weiteren Zuwarten mit den Sanierungsmaßnahmen verbundene Gefahr einer Grundwasserverunreinigung das gemäß § 30 Abs 2 VwGG rechtserhebliche Tatbestandselement zwingender öffentlicher Interessen entgegen, nicht entgegenzutreten.

Schlagworte

Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:AW1994040004.A01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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