RS Vwgh 1994/2/28 AW 93/07/0044

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Veröffentlicht am 28.02.1994
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §30 Abs2;
WRG 1959 §138 Abs1;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß § 138 Abs 1 WRG 1959 - Mit Bescheid des BMLF wurde der Bf gemäß § 138 Abs 1 WRG 1959 aufgetragen, durch Maßnahmen die Einleitung thermisch belasteter Kühlwässer aus ihrem Werk in die Schmutzwasserkanalisation der Stadtgemeinde abzustellen. Im Rahmen der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 30 Abs 2 VwGG vorzunehmenden Interessenabwägung sind auch die SONSTIGEN öffentlichen Interessen zu berücksichtigen. Da die Beeinträchtigung des Gesamtwirkungsgrades der Anlage bzw deren Reinigungsleistung durch die gegenständlichen Abwässer nicht gewährleistet ist, demgegenüber aber die Bf ihren Aufschiebungsantrag nur damit begründet, durch den angefochtenen Bescheid in eine "terminlich als auch kostenmäßig" schwierige Situation versetzt worden zu sein, womit sie die Unverhältnismäßigkeit eines sie treffenden Nachteiles in einer durch konkrete Angaben nachvollziehbaren Weise nicht darzulegen vermag, war dem Aufschiebungsantrag nicht stattzugeben. Hinzu kommt, daß im Zweifel die Beseitigung eines konsenslosen Zustandes für dessen Verursacher grundsätzlich keinen unverhältnismäßigen Nachteil darstellen kann.

Schlagworte

Interessenabwägung Unverhältnismäßiger Nachteil Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:AW1993070044.A01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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