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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §42 Abs1;Rechtssatz
Wurde bei einer Übertretung nach § 42 StVO dem Lenker eines LKW-Zuges von der Behörde selbst die Erlaubnis zur Weiterfahrt, wenn auch nur gegen Erstattung einer Anzeige (gleichsam als Gegenleistung) erteilt und damit zu erkennen gegeben, daß diese Weiterfahrt keinen ernsthaften Eingriff in von der österreichischen Rechtsordnung geschützte Werte bilden kann, sind die Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 Abs 1 VStG erfüllt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993030309.X01Im RIS seit
12.06.2001