RS Vwgh 1994/3/2 93/03/0309

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.03.1994
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §42 Abs1;
VStG §21 Abs1;

Rechtssatz

Wurde bei einer Übertretung nach § 42 StVO dem Lenker eines LKW-Zuges von der Behörde selbst die Erlaubnis zur Weiterfahrt, wenn auch nur gegen Erstattung einer Anzeige (gleichsam als Gegenleistung) erteilt und damit zu erkennen gegeben, daß diese Weiterfahrt keinen ernsthaften Eingriff in von der österreichischen Rechtsordnung geschützte Werte bilden kann, sind die Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 Abs 1 VStG erfüllt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993030309.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten