RS Vwgh 1994/3/2 AW 94/06/0004

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Veröffentlicht am 02.03.1994
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82007 Bauordnung Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauO Tir 1989;
B-VG Art119a Abs4;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Stattgebung - Erteilung einer Baubewilligung - Einer Beschwerde gegen einen abweisenden aufsichtsbehördlichen Bescheid nach Art 119a Abs 4 B-VG in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann die aufschiebende Wirkung dann zuerkannt werden, wenn der Bescheid der obersten Gemeindeinstanz iSd § 30 Abs 2 VwGG vollziehbar ist oder gleichfalls iSd Gesetzesstelle einem Dritten eine von diesem ausübbare Berechtigung einräumt (Hinweis B 22.2.1977, 1812/76, B 27.5.1983, 83/17/0037, VwSlg 5791 F/1983).

Schlagworte

VollzugAusübung der Berechtigung durch einen Dritten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:AW1994060004.A01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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