RS Vwgh 1994/3/2 94/03/0007

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Veröffentlicht am 02.03.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Z1;
B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art144 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 94/03/0008 B 2. März 1994 94/03/0009 B 2. März 1994

Rechtssatz

Ist Gegenstand einer Beschwerde an den VwGH ausschließlich die Geltendmachung einer Rechtsverletzung wegen Anwendung eines verfasssungswidrigen Gesetzes oder einer gesetzwidrigen Verordnung, bleibt in einem solchen Fall auch kein Raum, die gegen das angewendete Gesetz oder die angewendete Verordnung in der Beschwerde erhobenen Bedenken zum Anlaß für einen Antrag an den VfGH nach Art 144 Abs 1 B-VG bzw Art 139 Abs 1 B-VG zu nehmen (Hinweis E 29.5.1990, 88/04/0033).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994030007.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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