RS Vwgh 1994/3/2 93/03/0170

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.03.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §22 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/06/28 91/18/0081 2

Stammrechtssatz

Wird nach einer erstmaligen Aufforderung zum Alkotest, dem der Betroffene nicht Folge leistet, die Amtshandlung nicht für beendet erklärt, sondern diese durch Stellen eines neuerlichen Begehrens fortgesetzt, so stellt sich dies als ein einheitliches Tatgeschehen dar. Dies bedeutet, daß der Betroffene, solange die Amtshandlung nicht abgeschlossen wurde, den Test ablegen kann,ohne sich strafbar zu machen. Tut er dies nicht, so verantwortet er die gesamte Verwaltungsübertretung (Hinweis E 17.11.1982, 82/03/0107, VwSlg 10884 A/1982).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993030170.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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