RS Vwgh 1994/3/3 93/18/0344

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Veröffentlicht am 03.03.1994
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §19;
AuslBG §4;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
FrG 1993 §11 Abs1;

Rechtssatz

Hat der Fremde eine Beschäftigungsbewilligung mit Hilfe eines Mittelsmannes käuflich erworben, hat er weiters die illegale, entgeltliche Beschaffung von Beschäftigungsbewilligungen in sechs Fällen gegen Entgelt vermittelt und hat er schließlich in seinem Sichtvermerksantrag - offenbar zu dem Zweck, die Diskrepanz zwischen seinem tatsächlichen Beruf und dem Beruf, für den er eine Beschäftigungsbewilligung erteilt erhalten hat, zu verschleiern - einen anderen als seinen tatsächlichen Beruf angegeben und hat er damit die Behörde über seine Person bzw seine persönlichen Verhältnisse getäuscht, um sich die Aufenthaltsberechtigung zu verschaffen, so ist der Tatbestand des § 10 Abs 1 Z 4 FrG 1993 verwirklicht und die Annahme gerechtfertigt, der (weitere) Aufenthalt dieses Fremden im Bundesgebiet gefährde die öffentliche Ordnung, näherhin das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993180344.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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