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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Beachte
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt am 25.3.1994 94/02/0043Rechtssatz
Im Schubhaftbescheid ist eine Festlegung auf die Sicherung entweder eines Aufenthaltsverbotsverfahrens oder eines Verfahrens zur Ausweisung des Fremden nicht geboten; es ist vielmehr im Hinblick auf die Erlassung dieses Bescheides gemäß § 57 AVG zu diesem Zeitpunkt sehr oft gar nicht möglich, eine solche Festlegung zu treffen. Eine eine alternative Verfahrenssicherung zum Ausdruck bringende Formulierung im Schubhaftbescheid ist demnach so lange rechtlich unbedenklich, als im Zeitpunkt der Bescheiderlassung keine der beiden Maßnahmen auszuschließen ist.
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993180302.X04Im RIS seit
20.11.2000