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19/05 MenschenrechteNorm
FrG 1993 §18 Abs2 Z1;Rechtssatz
Wurde der Fremde wegen des Verbrechens der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang strafgerichtlich rechtskräftig verurteilt, so erfahren die durch diese Straftat begründeten massiven öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes weder dadurch, daß der Fremde seine Tat zutiefst bereue, noch dadurch, daß die Anstaltsleitung des Gefangenenhauses sein Gnadengesuch unterstützt habe, eine wesentliche Abschwächung. Allein daraus können noch keine verläßlichen Schlüsse auf eine Änderung der Wesensart des Fremden gezogen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993180345.X01Im RIS seit
20.11.2000