TE Vfgh Beschluss 2004/6/21 G60/04 ua

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Veröffentlicht am 21.06.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Allg
VfGG §19 Abs3 Z2 litd

Leitsatz

Zurückweisung eines Gesetzesprüfungsantrags wegen entschiedener Sache

Spruch

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit den auf Art89 Abs2 B-VG, der Sache nach iVm Art140 Abs1 B-VG gestützten, am 20. August 2002 beschlossenen, beim Verfassungsgerichtshof am 14. Mai 2004 eingelangten Anträgen begehrt das OLG Innsbruck §60 Abs2 JN als verfassungswidrig aufzuheben. Die Anträge enthalten Ausführungen zur Präjudizialität und zu den verfassungsrechtlichen Bedenken, die gleichlautend mit dem zu G147/01 protokollierten Antrag auf Gesetzesprüfung sind.

2. Der Verfassungsgerichtshof hat über diese Bedenken bereits mit Erkenntnis vom 6. Dezember 2003, G147/01, abgesprochen.

3. Der Verfassungsgerichtshof hat über bestimmt umschriebene Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes (hier: §60 Abs2 JN) nur ein einziges Mal zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne VfSlg. 5872/1968, 6550/1971, 9186/1981, 9216/1981, 9217/1981, 10311/1984, 10578/1985, 10841/1986, 12661/1991, 13085/1992, 14711/1996, 15223/1998, 15293/1998 ua.). Da die vom OLG Innsbruck vorgetragenen Bedenken mit jenen übereinstimmen, über die der Verfassungsgerichtshof bereits mit dem genannten Erkenntnis vom 6. Dezember 2003, G147/01, abgesprochen hat, waren die vorliegenden Anträge wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen.

4. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litd VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

Rechtskraft, res iudicata, VfGH / Bedenken, VfGH / Sachentscheidung Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:G60.2004

Dokumentnummer

JFT_09959379_04G00060_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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