RS Vwgh 1994/3/3 94/18/0003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.03.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1332;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/07/14 93/03/0136 1

Stammrechtssatz

Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber - oder sein Vertreter - darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten oder Verwaltungsbehörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer acht gelassen haben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. November 1992, Zl. 92/02/0208, mit weiterem Judikaturhinweis). Von einem solchen bloß minderen Grad des Versehens kann auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. Gerade im Hinblick auf die im Zusammenhang mit der Auflösung einer Kanzleigemeinschaft zu erwartenden Schwierigkeiten stellt die mangelnde Kontrolle des Kanzleipersonals bei der Eintragung von Fristen sowie Vorlage von Akten, in denen fristgebundene Verfahrenshandlungen zu setzen sind, eine Vorgangsweise dar, die nicht mehr als leichte Fahrlässigkeit angesehen werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180003.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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