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19/05 MenschenrechteNorm
FrG 1993 §18 Abs1;Rechtssatz
Die maßgebenden öffentlichen Interessen an der Verhinderung von strafbaren Handlungen und dem Schutz der Gesundheit anderer umfassen auch den Schutz der Lebensgefährtin eines Fremden vor von diesem ausgehenden Gewalttätigkeiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994180062.X01Im RIS seit
20.11.2000