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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Beachte
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt am 25.3.1994 94/02/0043Rechtssatz
Eine Begründung der Notwendigkeit der Schubhaft allein mit dem Hinweis, es entspreche den Erfahrungen des täglichen Lebens, daß sich jemand, gegen den fremdenpolizeiliche Maßnahmen gesetzt werden sollen, diesen zu entziehen suche, und zwar auch dann, wenn er ordnungsgemäß polizeilich gemeldet sei, wäre nicht ausreichend (Hinweis E 13.1.1994, 93/18/0183).
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993180302.X05Im RIS seit
20.11.2000