RS Vwgh 1994/3/3 94/18/0021

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Veröffentlicht am 03.03.1994
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Index

19/05 Menschenrechte
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
FrG 1993 §11 Abs1;
MRK Art8 Abs2;
StGB §269 Abs1;
StGB §83 Abs1;
StGB §84 Abs2 Z4;

Rechtssatz

Die sich im Beschwerdefall in den der rechtskräftigen Verurteilung des Fremden zugrundeliegenden strafbaren Handlungen (Widerstand gegen die Staatsgewalt, Körperverletzung und schwere Körperverletzung) manifestierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen ist von solchem Gewicht, daß zur Wahrung der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Rechte anderer (Art 8 Abs 2 MRK) die durch die Ungültigerklärung des Sichtvermerkes tangierten privaten und familiären Interessen des Fremden zurückzustehen haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180021.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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