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19/05 MenschenrechteNorm
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;Rechtssatz
Die sich im Beschwerdefall in den der rechtskräftigen Verurteilung des Fremden zugrundeliegenden strafbaren Handlungen (Widerstand gegen die Staatsgewalt, Körperverletzung und schwere Körperverletzung) manifestierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen ist von solchem Gewicht, daß zur Wahrung der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Rechte anderer (Art 8 Abs 2 MRK) die durch die Ungültigerklärung des Sichtvermerkes tangierten privaten und familiären Interessen des Fremden zurückzustehen haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994180021.X02Im RIS seit
20.11.2000