RS Vwgh 1994/3/3 94/18/0003

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Veröffentlicht am 03.03.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1332;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Bei Anlegung des bei beruflichen rechtskundigen Parteienvertretern gebotenen strengeren Maßstabes hätte es im Beschwerdefall die dem Vertreter des Antragstellers obliegende Sorgfaltspflicht erfordert, beim Abfertigen nicht nur die zahlenmäßige Vollständigkeit der Ausfertigungen zu kontrollieren, sondern sich auch zumindest durch einen kurzen Blick von deren Eignung zur richtigen und vollständigen Erfüllung des vom VwGH erteilten Mängelbehebungsauftrages zu vergewissern; dies umsomehr, als er schon beim Unterfertigen der Schriftstücke offensichtlich nicht darauf geachtet hatte, alle erforderlichen Unterschriften zu leisten. Das Außerachtlassen dieser im gegebenen Fall erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt ist als ein den Grad minderen Versehens überschreitendes Verschulden des Rechtsvertreters des Antragstellers zu werten.

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180003.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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