RS Vwgh 1994/3/4 93/02/0256

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.03.1994
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1002;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muß sich der Machtgeber das Verschulden des Machthabers zurechnen lassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993020256.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten