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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1002;Rechtssatz
Bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muß sich der Machtgeber das Verschulden des Machthabers zurechnen lassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993020256.X03Im RIS seit
11.07.2001