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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §82 Abs1;Rechtssatz
Kommt eine der Ausnahmen der Abs 3 und 4 des § 82 StVO nicht in Betracht, so gilt das generelle Erfordernis einer Bewilligung für die Benützung von Straßen zu anderen als Verkehrszwecken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993020207.X03Im RIS seit
12.06.2001